79 SchKG zu erweitern. Denn selbst bei einer «Verschleppung des Verfahrens» stehen der betroffenen Person im Verwaltungsverfahren ausreichend Möglichkeiten zur Verfügung, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 ATSG ist ein Einspracheentscheid innert angemessener Frist begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen zu erlassen. Art. 52 Abs. 2 ATSG ist Ausdruck des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Ob eine Verfahrensdauer angemessen ist, kann allerdings nicht abstrakt beurteilt werden.