Demgegenüber kenne das Gesetz keine Vorschriften über die Dauer des Verfahrens. Vielmehr müsse eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht werden, wenn sich das Verwaltungsverfahren als zu lange erweise (Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg 105 2014 132 vom 9. Dezember 2014 E. 2b). 5.6 Dieser Rechtsauffassung ist nach Ansicht der Kammer zu folgen. Es sind keine Gründe ersichtlich, um die Prüfungsbefugnis des Betreibungsamtes nach Art. 88 Abs. 2 SchKG um die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer eines Ziviloder Verwaltungsverfahrens nach Art. 79 SchKG zu erweitern.