Es kam zum Schluss, dass das Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren nicht ablehnen durfte, weil das SchKG keine Richtlinien zur Verfahrensdauer für das Verwaltungsverfahren kenne. Art. 88 Abs. 2 SchKG halte nur fest, dass die Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens während der Dauer eines allfälligen Verwaltungsverfahrens ruhe. Demgegenüber kenne das Gesetz keine Vorschriften über die Dauer des Verfahrens.