88 SchKG durch das Betreibungsamt vorgesehen. 5.5 Entsprechend kam das Kantonsgericht des Kantons Freiburg in derselben Frage zu einem anderen Ergebnis als die Aufsichtsbehörde Basel-Stadt. Das Kantonsgericht des Kantons Freiburg hatte betreffend Art. 88 Abs. 2 SchKG über ein Verwaltungsverfahren zu befinden, dessen Dauer mehr als zwei Jahre betrug (April 2012 bis Juli 2014 zwischen Einsprache und Einspracheentscheid). Es kam zum Schluss, dass das Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren nicht ablehnen durfte, weil das SchKG keine Richtlinien zur Verfahrensdauer für das Verwaltungsverfahren kenne.