88 Abs. 2 SchKG). Dem SchKG sind betreffend Verwaltungsverfahren keine Fristen zu entnehmen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Aufsichtsbehörde Basel-Stadt (Ziff. 5.3 hiervor) sind denn auch keine Gründe ersichtlich, die (Ordnungs-)Frist nach Art. 84 Abs. 2 SchKG auf Verwaltungsverfahren sinngemäss oder analog anzuwenden. Weder eine Überprüfung der zulässigen Dauer des Verfahrens, das den Fristenlauf gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG hemmt, noch die materiell-rechtliche Beurteilung der in Betreibung gesetzten Forderung (inkl. die Frage der Verjährung) ist zudem gestützt auf Art. 88 SchKG durch das Betreibungsamt vorgesehen.