6 bevor es eine Pfändungsankündigung erlässt (LEBRECHT, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl. 2010, N. 6 zu Art. 88 SchKG). Sind die formellen Voraussetzungen von Art. 88 SchKG erfüllt, ist das Betreibungsamt folglich verpflichtet, die Pfändung unverzüglich zu vollziehen (vgl. Art. 89 SchKG). Nach klarem Wortlaut des Gesetzes steht die Einjahresfrist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens – ohne Einschränkungen – während der Dauer (Einleitung bis Erledigung) eines Verwaltungsverfahrens still (Art. 88 Abs. 2 SchKG).