rechtsmissbräuchlich war. Denn die Praxis der Aufsichtsbehörde Basel-Stadt vermag nach Ansicht der Kammer betreffend die Verwirkung der Frist von Art. 88 Abs. 2 SchKG in Folge Rechtsmissbrauchs (E. 4.5 der fraglichen Entscheide) nicht zu überzeugen. Das Betreibungsamt hat nach Eingang eines Fortsetzungsbegehrens gemäss Art. 88 SchKG lediglich die formellen Voraussetzungen (formgültiges Fortsetzungsbegehren, Einhaltung der Fristen gemäss Art. 88 Abs. 1 und 2 SchKG, richtiger Betreibungsort, Vorliegen eines rechtskräftigen Zahlungsbefehls) zu prüfen,