BlSchK 2019 S. 221 ff. E. 4.5). Demgegenüber befand die Aufsichtsbehörde eine Dauer des Einspracheverfahrens von 1 ¾ Jahren, während welcher die Gläubigerin zwischen Empfang der Einsprache des Schuldners bis zu ihrem Entscheid nichts Nachgewiesenes unternommen hatte, als rechtsmissbräuchlich, weshalb sie die zwölfmonatige Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens nach Art. 88 Abs. 2 SchKG verwirkt habe (BlSchK 2019 S. 256 ff. E. 4.5). 5.4 Vorliegend kann offengelassen werden, ob die Verfahrensdauer von rund 13 Monaten zwischen Einsprache und Einspracheentscheid (vgl. Ziff. 5.6 hiernach) rechtsmissbräuchlich war.