BlSchK 2019 S. 256 ff. E. 4.5). Sie erachtete dabei eine Verfahrensdauer von 4 ½ Monaten zwischen Empfangsbestätigung der Einsprache und der Aufforderung, die Nachversicherungsbestätigung einzureichen, als nicht rechtsmissbräuchlich, zumal der Grund für die anschliessende Verfahrensdauer in erster Linie dem Verhalten des Schuldners zuzuschreiben war (BlSchK 2018 S. 222 ff. E. 4.5; BlSchK 2019 S. 221 ff.