Es treffe jedoch zu, dass eine Beseitigung des Rechtsvorschlags durch die betreibende Gläubigerin selbst auf dem Wege der Verfügung zunächst grundsätzlich systemwidrig erscheine. Es sei daher stossend, wenn es diese Gläubigerin in der Hand habe, die Dauer des Verfahrens beliebig zu verlängern und den Einspracheentscheid damit nach Belieben hinauszuzögern. In einem darauffolgenden Rekurs- oder Verwaltungsverfahren habe die Gläubigerin die Verfahrensdauer allerdings ebenso wenig in der Hand, wie der Gläubiger einer privatrechtlichen Forderung im Zivilprozess (BlSchK 2018 S. 222 ff. E. 4.3 f.; BlSchK 2019 S. 221 ff.