88 Abs. 2 SchKG). Ein zivilrechtliches Verfahren (inkl. Schlichtungsverfahren, Schriftenwechsel und Hauptverhandlung – allenfalls mit Fristerstreckungen) könne dabei mehrere Monate dauern. Es bestehe daher kein Anlass, ein verwaltungsrechtliches Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags diesbezüglich anders zu behandeln. Es treffe jedoch zu, dass eine Beseitigung des Rechtsvorschlags durch die betreibende Gläubigerin selbst auf dem Wege der Verfügung zunächst grundsätzlich systemwidrig erscheine.