5 li 2018]; BlSchK 2019 S. 256 ff. E. 4.2 [Entscheid der Aufsichtsbehörde Basel-Stadt vom 24. Dezember 2018]). Sodann bestehe für den privaten Gläubiger, welcher bereits über einen provisorischen oder definitiven Rechtsöffnungstitel verfüge, keine Pflicht ein Rechtsöffnungsverfahren oder einen Zivilprozess zeitnah zum Rechtsvorschlag einzuleiten. Er könne sich hierfür ohne Rechtsnachteil fast ein ganzes Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls Zeit lassen (Art. 88 Abs. 2 SchKG).