80-84 SchKG) gleichgesetzt werden. Im Rechtsöffnungsverfahren werde in erster Linie geprüft, ob der Gläubiger über einen Rechtsöffnungstitel verfüge und ob der Schuldner Einwendungen vorbringe, welche diesen Rechtsöffnungstitel entkräfte. Es handle sich daher um ein sehr formelles, summarisches Verfahren. Demgegenüber sei im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren, das den Rechtsvorschlag beseitige, zunächst verbindlich über den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden. Die fünftägige Frist von Art.