5.3 Die fragliche Rechtsprechung muss jedoch – gestützt auf die Rechtsprechung der Aufsichtsbehörde Basel-Stadt selbst – als überholt gelten. In den letzten Jahren hielt die Aufsichtsbehörde Basel-Stadt wiederholt fest, dass am fraglichen, in BlSchK 2013 S. 247 ff. publizierten Entscheid nicht ohne weiteres festgehalten werden könne. Zur Begründung hielt sie fest, das Verwaltungsverfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags gemäss Art. 79 SchKG könne nicht mit einem Rechtsöffnungsverfahren (Art. 80-84 SchKG) gleichgesetzt werden.