Bei einer Situation, in welcher die Gläubigerin den Rechtsvorschlag selbst beseitigen könne, dürfe die Dauer des Verfahrens nach Ansicht der Aufsichtsbehörde Basel-Stadt jedoch nicht in deren Belieben liegen. Eine derartige (Rechts-)Verzögerung des Verfahrens werde vom SchKG nicht getragen, weshalb das Fortsetzungsbegehren verspätet und damit zurecht abgewiesen worden sei (BlSchK 2013 S. 247 ff.). 5.3 Die fragliche Rechtsprechung muss jedoch – gestützt auf die Rechtsprechung der Aufsichtsbehörde Basel-Stadt selbst – als überholt gelten.