Darüber hinaus müssten die Regelungen des SchKG auch ohne Verweis auf Art. 4 VwVG zumindest analog anwendbar sein, weil die öffentlich-rechtlichen Verfahrensregeln eine Lücke aufweisen würden. Im dem Entscheid zugrundeliegenden Fall hatte die Billag AG über acht Monate seit dem Eingang der Stellungnahme des Schuldners für den Erlass der Verfügung gebraucht, welche den Rechtsvorschlag beseitigt hatte. Bei einer Situation, in welcher die Gläubigerin den Rechtsvorschlag selbst beseitigen könne, dürfe die Dauer des Verfahrens nach Ansicht der Aufsichtsbehörde Basel-Stadt jedoch nicht in deren Belieben liegen.