8.5, abrufbar unter www.zivilgericht.bs.ch/rechtsgebiete/schkg-verfahren/aufsichtsbehoerde.html). In diesem Entscheid hielt die Aufsichtsbehörde Basel-Stadt fest, eine Gläubigerin, die sich selbst die Rechtsöffnung erteilen könne (damals die Billag AG), habe die fünftägige Frist gemäss Art. 84 Abs. 2 SchKG zu beachten. Die Aufsichtsbehörde kam zu dieser Ansicht, weil den anwendbaren Bestimmungen des ATSG und VwVG keine spezifischen Verfahrensregelungen zu entnehmen seien und Art. 4 VwVG sinngemäss auf das SchKG verweise. Darüber hinaus müssten die Regelungen des SchKG auch ohne Verweis auf Art.