Voraussetzung für die Beseitigung des Rechtsvorschlags durch die Verwaltungsbehörde ist, dass die materielle Verfügung über den in Betreibung gesetzten Anspruch erst nach erhobenem Rechtsvorschlag und zusammen mit dessen Beseitigung erlassen wird. Aufgrund eines vollstreckbaren (kantonalen oder eidgenössischen) Verwaltungsentscheids kann unter den gleichen Voraussetzungen wie bei einem im ordentlichen Prozessverfahren ergangenen Zivilurteil ohne weiteres, d.h. ohne anschliessendes Rechtsöffnungsverfahren, die Fortsetzung der Betreibung verlangt werden (vgl. AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetrei-