BGE 125 III 45 E. 3). 4.2 Unterliegt der in Betreibung gesetzte Anspruch – wie vorliegend – dem öffentlichen Recht, so ist zu seiner Beurteilung die Verwaltungsbehörde zuständig (Art. 79 SchKG). Voraussetzung für die Beseitigung des Rechtsvorschlags durch die Verwaltungsbehörde ist, dass die materielle Verfügung über den in Betreibung gesetzten Anspruch erst nach erhobenem Rechtsvorschlag und zusammen mit dessen Beseitigung erlassen wird.