79 SchKG). Die Frist beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner (BGE 125 III 45 E. 3b). Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist – und nicht wie vom Betreibungsamt in der Verfügung vom 2. März 2021 angenommen, um eine Verjährungsfrist (vgl. Beschwerdebeilage [BB 9]) – so dass der Zahlungsbefehl nach Ablauf der unbenutzten Frist seine Gültigkeit verliert und die Betreibung dahinfällt (Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 1.1; BGE 125 III 45 E. 3).