4. 4.1 Das Recht zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Wenn Rechtsvorschlag erhoben wurde, steht die Jahresfrist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Die Jahresfrist verlängert sich somit um die Dauer eines zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens. Die Frist steht still, bis ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 SchKG).