3. 3.1 Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1). 3.2 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung des Betreibungsamtes vom 2. März 2021. Nach Art. 17 Abs. 2 SchKG muss eine Beschwerde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Verfügung angebracht werden. Mit Postaufgabe der Beschwerde vom 10. März 2021 wurde die zehntägige Beschwerdefrist gewahrt. 3.3 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.