Mit Verfügung vom 7. April 2021 wurde dem Schuldner die Beschwerde sowie die Vernehmlassung zugestellt und ihm die Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme einzureichen. 2.6 Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 27. April 2021 fest, dass der Schuldner keine Stellungnahme eingereicht hatte. Er ordnete keinen weiteren Schriftenwechsel an und stellte den schriftlichen Entscheid in Aussicht. 3 II.