88 SchKG müsse von öffent- lich-rechtlichen Körperschaften, die als Richter in eigener Sache fungieren würden, allerdings verlangt werden, sich korrekt zu verhalten. Die Einreichung des Fortsetzungsbegehrens vom 19. Februar 2021, 518 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls, stelle folglich eine Rechtsverzögerung dar. Daher sei das Fortsetzungsbegehren wegen Verspätung zurückzuweisen. 2.5 Mit Verfügung vom 7. April 2021 wurde dem Schuldner die Beschwerde sowie die Vernehmlassung zugestellt und ihm die Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme einzureichen.