Aufgrund der Gesetzeslücke im ATSG und im VwVG müssten die Regelungen gemäss SchKG analog beigezogen werden. Die Beschwerdeführerin dürfe das Verwaltungsverfahren nicht beliebig in die Länge ziehen. Zwar handle es sich bei Art. 84 Abs. 2 SchKG lediglich um eine Ordnungsfrist. Im Interesse des Schuldners und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 88 SchKG müsse von öffent- lich-rechtlichen Körperschaften, die als Richter in eigener Sache fungieren würden, allerdings verlangt werden, sich korrekt zu verhalten.