Aufgrund der vorliegenden Parteikonstellation sei der Rechtsvorschlag gemäss Art. 79 SchKG im Verwaltungsverfahren beseitigt worden. Für dieses Verfahren sei das ATSG und subsidiär das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) anwendbar, das weder über die Frist zur Gewährung des rechtlichen Gehörs der Parteien noch über den Zeitraum, innert welcher ein Entscheid zu treffen sei, eine Aussage mache. Gemäss Art. 84 Abs. 2 SchKG habe ein Rechtsöffnungsentscheid binnen fünf Tagen zu erfolgen. Aufgrund der Gesetzeslücke im ATSG und im VwVG müssten die Regelungen gemäss SchKG analog beigezogen werden.