88 Abs. 2 SchKG gewahrt worden. Wenn der Schuldner mit der Dauer des Verwaltungsverfahrens nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er gemäss Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben können. Das Betreibungsamt sei demgegenüber nicht befugt, aufgrund einer «Verschleppung des Verfahrens» die Fortsetzung der Betreibung zu verweigern. Zudem sei die Forderung aus dem Jahr 2018 noch nicht verjährt. Gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG betrage die Verjährungsfrist fünf Jahre.