2 gung vom 26. September 2019 eingeleitet worden. Ab diesem Zeitpunkt sei die einjährige Frist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG stillgestanden. Der Einspracheentscheid sei am 18. Januar 2021 in Rechtskraft erwachsen. Zwischen der Zustellung des Zahlungsbefehls und dem Erlass der Zahlungsverfügung seien sechs Tage und zwischen dem Eintritt der Rechtskraft des Einspracheentscheids und der Stellung des Fortsetzungsbegehrens 32 Tage, insgesamt folglich 38 Tage vergangen. Damit sei die Frist von Art. 88 Abs. 2 SchKG gewahrt worden.