Die Frist stehe gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG zwischen der Einleitung und Erledigung des durch Rechtsvorschlag veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still. Der Zahlungsbefehl sei dem Schuldner am 20. September 2019 zugestellt worden. Das Verwaltungsverfahren sei daraufhin mit der Zahlungsverfü-