2. 2.1 Mit Eingabe vom 10. März 2021 (Postaufgabe gleichentags) gelangte die Beschwerdeführerin an die kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen. Sie beantragte, die Verfügung vom 2. März 2021 sei aufzuheben (Ziff. 1) und die Betreibung Nr. ___ sei fortzusetzen (Ziff. 2) – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 3). Zur Begründung führte sie aus, das Fortsetzungsbegehren sei gestützt auf Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) vor Ablauf eines Jahres seit Zustellung des Zahlungsbefehls einzureichen. Die Frist stehe gemäss Art.