Die Beschwerdeführerin hob diesen Teilrechtsvorschlag mit Zahlungsverfügung vom 26. September 2019 auf. Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 Einsprache. Die Beschwerdeführerin wies die Einsprache des Schuldners mit Entscheid vom 1. Dezember 2020 ab. Daraufhin stellte sie am 19. Februar 2021 beim Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren. Mit Verfügung vom 2. März 2021 wies das Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. ___ «wegen Verschleppung des Verfahrens» bzw. «wegen Verjährung» zurück.