Stillstand der Frist zur Fortsetzung der Betreibung während hängigem Verwaltungsverfahren (Art. 88 Abs. 2 SchKG) Das Betreibungsamt hat nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens gemäss Art. 88 SchKG lediglich die formellen Voraussetzungen zu prüfen, bevor es eine Pfändungsankündigung erlässt. Ihm kommt nicht die Kognition zu, die Angemessenheit der Dauer eines Verwaltungsverfahrens zu beurteilen. Diesbezüglich steht der betroffenen Partei die Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 56 Abs. 2 ATSG offen (E. 5.4 ff.). Erwägungen: I.