13. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). 6 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Existenzminimumsberechnung vom 12. Februar 2021 wird aufgehoben und die Dienststelle Mittelland wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen neu zu verfügen.