Sollte der Schuldner der Ansicht sein, er habe anlässlich des Pfändungsvollzuges unvollständige Angaben zu seinen Spesen gemacht und verfüge - beispielsweise bezüglich Benzinkäufen - über taugliche Beweismittel (Zahlungsbelege), so hat er mit den entsprechenden Belegen bei der Dienststelle Mittelland vorzusprechen und nach Massgabe seiner belegten Benzinkosten um Rückerstattung aus den abgelieferten Pfändungsquoten zu ersuchen.