11. Für Spesen gilt gemäss Praxis der Aufsichtsbehörde der Grundsatz, dass fixe Spesenentschädigungen, welche dem Schuldner vom Arbeitgeber pauschal entrichtet werden, ebenfalls zum Nettoeinkommen zu zählen sind. Es obliegt alsdann dem Schuldner, seine tatsächlich aufgelaufenen Berufsauslagen zu belegen. Für die effektiv anfallenden Kosten ist ihm ein Zuschlag zu gewähren. Wird der pauschale Spesenbetrag damit nicht erreicht, so stellt die Differenz pfändbares Einkommen dar.