10. Mit einer das Existenzminimum übersteigenden Lohnpfändung bleibt im Übrigen sichergestellt, dass temporär höhere Einkünfte auch entsprechend abgeschöpft werden, da der Arbeitgeber automatisch eine höhere Quote abliefern wird. Die das Existenzminimum übersteigende Lohnpfändung unterscheidet sich von der Pfändung einer fixen Quote nur dadurch, dass nicht das Amt, sondern der Arbeitgeber den ablieferbaren Betrag zu bestimmen hat. Der Arbeitgeber muss dazu lediglich das vom Amt festgesetzte Existenzminimum kennen, um eine allfällig resultierende pfändbare Quote ermitteln zu können.