Bezieht der Schuldner einen regelmässigen Lohn, so wird eine feste Quote davon gepfändet (Einkommen abzüglich Bedarf). Anders, wenn der Lohn veränderlich ist, sei es, dass er in unregelmässiger oder nur sporadischer Höhe anfällt. In diesen Fällen, wo der Lohn schwankend ist, setzt das Betreibungsamt das monatliche Existenzminimum fest und weist den Leistungsschuldner (i.d.R. den Arbeitgeber) an, ihm alle diesen Betrag übersteigenden Einkünfte des Schuldners abzuliefern (VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 50 zu Art. 93 SchKG).