8. Im Zusammenhang mit den höheren Einkünften erwog die Dienststelle Mittelland, Abklärungen beim Arbeitgeber im Zuge der ersten Vernehmlassung hätten ergeben, dass dem Schuldner neben dem Lohn von (netto) CHF 4'500.00 regelmassig ein "Benzingeld" in der Höhe von CHF 600.00 ausbezahlt worden sei. Nach den Angaben des Arbeitgebers diene diese Vergütung zum (preisgünstigen) Bezug von Treibstoff im Ausland. Der Schuldner habe aber die tatsächliche Verwendung dieses Betrages für Benzinkäufe nicht belegen können, weshalb die CHF 600.00 zum Einkommen geschlagen würden.