6. Die Kosten für Schulung von Kindern sind in Ziffer II 6 der erwähnten Richtlinien geregelt. Daraus folgt, dass die Eltern zumindest für die Kosten einer angemessenen Erstausbildung (Abschluss der Schul- oder Lehrausbildung, Maturität oder Schuldiplom) aufzukommen haben, d.h. entsprechende Auslagen dürfen zu Lasten der Gläubiger im Bedarf berücksichtigt werden.