5. Gemäss Art. 93 SchKG kann das Erwerbseinkommen so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unumgänglich notwendig ist. Massgebend für die Bestimmung der pfändbaren Quote sind die Berechnungsrichtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (Art. 93 SchKG; Kreisschreiben der Aufsichtsbehörde in Betreibungsund Konkurssachen für den Kanton Bern, Nr. B 1, redaktionell geändert am 1. Januar 2011).