Am 19. Februar focht der Schuldner auch die revidierte Bedarfsrechnung an. Er störte sich an der Einrechnung höherer Einkünfte. Daraufhin eröffnete die Aufsichtsbehörde ein neues Verfahren (ABS 21 55), holte erneut eine Vernehmlassung der Dienststelle Mittelland ein, begrüsste die Gläubigerinnen und vereinigte schliesslich die beiden Verfahren mit Verfügung vom 16. März 2021 unter der Verfahrensnummer ABS 21 55. Das Amt hielt an seinem Abweisungsantrag fest. Die B.________ schloss ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.