3. Mit Stellungnahme vom 12. Februar 2021 schloss die Dienststelle Mittelland auf Abweisung der Beschwerde. Gestützt auf die im Zuge der Vernehmlassung getätigten Abklärungen nahm das Amt sodann eine Revision der Pfändung vor (Art. 93 Abs. 3 SchKG), allerdings zu Ungunsten des Schuldners. Das Amt 2 rechnete neu mit (höheren) Einkünften von CHF 5'100.00, was zu einer pfändbaren Quote von CHF 820.00 führte (VB 9; ABS 21 32).