Der Schuldner ist der Ansicht, bei den Unterhaltsbeiträgen handle es sich um Ausgaben für die Erstausbildung seiner Tochter, welche das Jurastudium absolviere. Die gymnasiale Maturität sei kein Berufsabschluss. Ausserdem würden die Unterhaltsbeiträge auf einer gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention beruhen.