Anhand der gemachten Angaben nahm die Dienststelle Mittelland die Bedarfsrechnung vor und passte diese (letztmals am 22. Januar 2021) den Begehren des Schuldners an. Sie veranschlagte die Einkünfte auf CHF 4'500.00 und bezifferte das Existenzminimum mit CHF 4'280.00 (GB 1700, Miete 1571, Krankenkasse 809, auswärtige Verpflegung 200). Daraus resultierte eine pfändbare Quote von CHF 220.00 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 2 und 3; ABS 21 32).