Im betreibungsrechtlichen Bedarf sind Unterhaltsleistungen für ein volljähriges Kind, das sich im Studium befindet, nicht einzurechnen (E. 6 f.). Schwankendes Einkommen und Anordnung einer das Existenzminimum übersteigenden Lohnpfändung (E. 8 f.). Erwägungen: 1. In der Pfändungsgruppe Nr. ___ des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, wird A.________ von zwei Gläubigern (B.________, C.________) für Forderungen von insgesamt CHF 32'469.10 betrieben.