{"Signatur": "BE_OG_007", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2021-06-16", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_007_ABS-2021-55_2021-06-16.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/ABS_2021_55_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778828e51cc805801543083ef240a6f1c1127a93d8fb811172fe22a16ba20dd0808654b716d55d0e450c93ca3738d331188?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778828e51cc805801543083ef240a6f1c1127a93d8fb811172fe22a16ba20dd0808654b716d55d0e450c93ca3738d331188&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ABS_2021_55", "Checksum": "2dfed1fe09eb8a7ea9dfbb18d0ec1360"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ABS 2021 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 16.06.2021 ABS 2021 55"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite 16.06.2021 ABS 2021 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et faillite"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lohnpfändung | BA BM, DS Mittelland"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 02:44:09", "Checksum": "17127a517a1ebf1ff39ff15c73082f4e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen 16.06.2021 ABS 2021 55\nRegeste:\nLohnpfändung | BA BM, DS Mittelland\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance\nbungs- und Konkurssachen en matière de poursuite\net de faillite\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern ABS 21 55\nTelefon +41 31 635 48 04\nFax +41 31 634 50 53\naufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Juni 2021\n\nBesetzung Oberrichter Studiger (Präsident), die Oberrichterinnen Falkner und\nPfister Hadorn\nGerichtsschreiber Knüsel\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nSchuldner/Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen\n\nGegenstand Beschwerde gegen Lohnpfändung\nRegeste:\nLohnpfändung\n\nIm betreibungsrechtlichen Bedarf sind Unterhaltsleistungen für ein volljähriges Kind, das\nsich im Studium befindet, nicht einzurechnen (E. 6 f.).\n\nSchwankendes Einkommen und Anordnung einer das Existenzminimum übersteigenden\nLohnpfändung (E. 8 f.).\n\nErwägungen:\n\n1. In der Pfändungsgruppe Nr. ___ des Betreibungsamtes Bern-Mittelland,\nDienststelle Mittelland, wird A.________ von zwei Gläubigern (B.________,\nC.________) für Forderungen von insgesamt CHF 32'469.10 betrieben.\n\nDer Pfändungsvollzug fand am 11. Dezember 2020 auf dem Amt statt. Der\nSchuldner machte die zur Berechnung des Existenzminimums notwendigen\nAngaben zu seinen Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen.\n\nAnhand der gemachten Angaben nahm die Dienststelle Mittelland die Bedarfsrechnung vor und passte diese (letztmals am 22. Januar 2021) den Begehren\ndes Schuldners an. Sie veranschlagte die Einkünfte auf CHF 4'500.00 und bezifferte das Existenzminimum mit CHF 4'280.00 (GB 1700, Miete 1571, Krankenkasse 809, auswärtige Verpflegung 200). Daraus resultierte eine pfändbare\nQuote von CHF 220.00 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 2 und 3; ABS 21 32).\nDas Ansinnen des Schuldners, Unterhaltsbeiträge an seine volljährige Tochter\neinzurechnen, lehnte das Amt hingegen ab (Beschwerdebeilage [BB] 4;\nABS 21 32).\n\n2. Mit Beschwerde vom 30. Januar 2021 wandte sich A.________ an die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern und beantragte die Einrechnung der Unterhaltsbeiträge in sein Existenzminimum (ABS 21 32).\n\nDer Schuldner ist der Ansicht, bei den Unterhaltsbeiträgen handle es sich um\nAusgaben für die Erstausbildung seiner Tochter, welche das Jurastudium absolviere. Die gymnasiale Maturität sei kein Berufsabschluss. Ausserdem würden die Unterhaltsbeiträge auf einer gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention beruhen.\n\n3. Mit Stellungnahme vom 12. Februar 2021 schloss die Dienststelle Mittelland\nauf Abweisung der Beschwerde. Gestützt auf die im Zuge der Vernehmlassung\ngetätigten Abklärungen nahm das Amt sodann eine Revision der Pfändung vor\n(Art. 93 Abs. 3 SchKG), allerdings zu Ungunsten des Schuldners. Das Amt\n\n2\nrechnete neu mit (höheren) Einkünften von CHF 5'100.00, was zu einer pfändbaren Quote von CHF 820.00 führte (VB 9; ABS 21 32).\n\nAm 19. Februar focht der Schuldner auch die revidierte Bedarfsrechnung an.\nEr störte sich an der Einrechnung höherer Einkünfte. Daraufhin eröffnete die\nAufsichtsbehörde ein neues Verfahren (ABS 21 55), holte erneut eine Vernehmlassung der Dienststelle Mittelland ein, begrüsste die Gläubigerinnen und\nvereinigte schliesslich die beiden Verfahren mit Verfügung vom 16. März 2021\nunter der Verfahrensnummer ABS 21 55. Das Amt hielt an seinem Abweisungsantrag fest. Die B.________ schloss ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.\n\nMit Verfügungen vom 16. Februar 2021, 16. März 2021 und 9. April 2021 sind\ndem Schuldner zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs die Vernehmlassungen des Amtes sowie die Stellungnahme der B.________ zugestellt worden.\nEr liess sich nicht mehr vernehmen.\n\n4. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.\n\n5. Gemäss Art. 93 SchKG kann das Erwerbseinkommen so weit gepfändet\nwerden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den\nSchuldner und seine Familie nicht unumgänglich notwendig ist. Massgebend\nfür die Bestimmung der pfändbaren Quote sind die Berechnungsrichtlinien der\nKonferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli\n2009 (Art. 93 SchKG; Kreisschreiben der Aufsichtsbehörde in Betreibungsund Konkurssachen für den Kanton Bern, Nr. B 1, redaktionell geändert am 1.\nJanuar 2011).\n\n6. Die Kosten für Schulung von Kindern sind in Ziffer II 6 der erwähnten Richtlinien geregelt. Daraus folgt, dass die Eltern zumindest für die Kosten einer\nangemessenen Erstausbildung (Abschluss der Schul- oder Lehrausbildung,\nMaturität oder Schuldiplom) aufzukommen haben, d.h. entsprechende\nAuslagen dürfen zu Lasten der Gläubiger im Bedarf berücksichtigt werden.\n\n"}