Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Aufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance bungs- und Konkurssachen en matière de poursuite et de faillite Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ABS 21 55 Telefon +41 31 635 48 04 Fax +41 31 634 50 53 aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Juni 2021 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), die Oberrichterinnen Falkner und Pfister Hadorn Gerichtsschreiber Knüsel Verfahrensbeteiligte A.________ Schuldner/Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Post- strasse 25, 3071 Ostermundigen Gegenstand Beschwerde gegen Lohnpfändung Regeste: Lohnpfändung Im betreibungsrechtlichen Bedarf sind Unterhaltsleistungen für ein volljähriges Kind, das sich im Studium befindet, nicht einzurechnen (E. 6 f.). Schwankendes Einkommen und Anordnung einer das Existenzminimum übersteigenden Lohnpfändung (E. 8 f.). Erwägungen: 1. In der Pfändungsgruppe Nr. ___ des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, wird A.________ von zwei Gläubigern (B.________, C.________) für Forderungen von insgesamt CHF 32'469.10 betrieben. Der Pfändungsvollzug fand am 11. Dezember 2020 auf dem Amt statt. Der Schuldner machte die zur Berechnung des Existenzminimums notwendigen Angaben zu seinen Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Anhand der gemachten Angaben nahm die Dienststelle Mittelland die Bedarfs- rechnung vor und passte diese (letztmals am 22. Januar 2021) den Begehren des Schuldners an. Sie veranschlagte die Einkünfte auf CHF 4'500.00 und be- zifferte das Existenzminimum mit CHF 4'280.00 (GB 1700, Miete 1571, Kran- kenkasse 809, auswärtige Verpflegung 200). Daraus resultierte eine pfändbare Quote von CHF 220.00 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 2 und 3; ABS 21 32). Das Ansinnen des Schuldners, Unterhaltsbeiträge an seine volljährige Tochter einzurechnen, lehnte das Amt hingegen ab (Beschwerdebeilage [BB] 4; ABS 21 32). 2. Mit Beschwerde vom 30. Januar 2021 wandte sich A.________ an die Auf- sichtsbehörde des Kantons Bern und beantragte die Einrechnung der Unter- haltsbeiträge in sein Existenzminimum (ABS 21 32). Der Schuldner ist der Ansicht, bei den Unterhaltsbeiträgen handle es sich um Ausgaben für die Erstausbildung seiner Tochter, welche das Jurastudium ab- solviere. Die gymnasiale Maturität sei kein Berufsabschluss. Ausserdem wür- den die Unterhaltsbeiträge auf einer gerichtlich genehmigten Scheidungskon- vention beruhen. 3. Mit Stellungnahme vom 12. Februar 2021 schloss die Dienststelle Mittelland auf Abweisung der Beschwerde. Gestützt auf die im Zuge der Vernehmlassung getätigten Abklärungen nahm das Amt sodann eine Revision der Pfändung vor (Art. 93 Abs. 3 SchKG), allerdings zu Ungunsten des Schuldners. Das Amt 2 rechnete neu mit (höheren) Einkünften von CHF 5'100.00, was zu einer pfänd- baren Quote von CHF 820.00 führte (VB 9; ABS 21 32). Am 19. Februar focht der Schuldner auch die revidierte Bedarfsrechnung an. Er störte sich an der Einrechnung höherer Einkünfte. Daraufhin eröffnete die Aufsichtsbehörde ein neues Verfahren (ABS 21 55), holte erneut eine Ver- nehmlassung der Dienststelle Mittelland ein, begrüsste die Gläubigerinnen und vereinigte schliesslich die beiden Verfahren mit Verfügung vom 16. März 2021 unter der Verfahrensnummer ABS 21 55. Das Amt hielt an seinem Abwei- sungsantrag fest. Die B.________ schloss ebenfalls auf Abweisung der Be- schwerde. Mit Verfügungen vom 16. Februar 2021, 16. März 2021 und 9. April 2021 sind dem Schuldner zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs die Vernehmlassun- gen des Amtes sowie die Stellungnahme der B.________ zugestellt worden. Er liess sich nicht mehr vernehmen. 4. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 5. Gemäss Art. 93 SchKG kann das Erwerbseinkommen so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unumgänglich notwendig ist. Massgebend für die Bestimmung der pfändbaren Quote sind die Berechnungsrichtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (Art. 93 SchKG; Kreisschreiben der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Nr. B 1, redaktionell geändert am 1. Januar 2011). 6. Die Kosten für Schulung von Kindern sind in Ziffer II 6 der erwähnten Richtlini- en geregelt. Daraus folgt, dass die Eltern zumindest für die Kosten einer angemessenen Erstausbildung (Abschluss der Schul- oder Lehrausbildung, Maturität oder Schuldiplom) aufzukommen haben, d.h. entsprechende Auslagen dürfen zu Lasten der Gläubiger im Bedarf berücksichtigt werden. Für den Unterhalt während des Studiums oder anderer höherer Ausbildungen der Kinder soll der Schuldner dagegen nicht zu Lasten seiner Gläubiger aufkommen. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten die Unterhaltsleistungen für ein volljähriges Kind, das sich im Studium befindet, nicht als unbedingt notwendig im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG. Auch wenn volljährigen Kindern, die studieren, grundsätzlich ein Anspruch auf Unterhalt zusteht, so ist dieser Anspruch doch begrenzt durch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Die Unterhaltsverpflichtung ist in diesem Sinne bedingt und wenn ihre Voraussetzungen nicht gegeben sind, so dauert sie nicht über die Volljährigkeit hinaus fort. Daraus folgt, dass bei fehlender Leistungsfähigkeit des Pflichtigen - wovon bei einem Pfändungsschuldner auszugehen ist - der Unterhalt für ein 3 volljähriges, sich im Studium befindendes Kind bei der Existenzminimumsbestimmung nicht berücksichtigt werden kann. Der betriebene Schuldner soll nicht zulasten seiner Gläubiger für das Studium seiner Kinder aufkommen. Ob die Unterhaltszahlungen freiwillig oder aufgrund eines Urteils resp. Unterhaltsvertrages erfolgen, ist unerheblich (Urteil des Bundesgerichts 5A_429/2013 vom 16. August 2013, E. 4; VONDER MÜHLL, Basler Kommentar zum SchKG, 2. Auflage 2010, N. 24 zu Art. 93 SchKG m.w.H.). 7. Das universitäre Studium gilt ohne weiteres als höhere Ausbildung. Der Schuldner irrt deshalb, wenn er behauptet, die gymnasiale Maturität stelle keine angemessene Erstausbildung dar. Es spielt auch keine Rolle, dass sich der Schuldner nicht nur moralisch verpflichtet fühlt, sondern auch rechtliche verpflichtet sieht. Selbst wenn die Unterhaltsbeiträge rechtlich geschuldet sein sollten, dürfen diese Beiträge nach der referierten Rechtsprechung jedenfalls nicht zum Nachteil der Gläubiger im betreibungsrechtlichen Bedarfs der Eltern eingerechnet werden. 8. Im Zusammenhang mit den höheren Einkünften erwog die Dienststelle Mittelland, Abklärungen beim Arbeitgeber im Zuge der ersten Vernehmlassung hätten ergeben, dass dem Schuldner neben dem Lohn von (netto) CHF 4'500.00 regelmassig ein "Benzingeld" in der Höhe von CHF 600.00 ausbezahlt worden sei. Nach den Angaben des Arbeitgebers diene diese Vergütung zum (preisgünstigen) Bezug von Treibstoff im Ausland. Der Schuldner habe aber die tatsächliche Verwendung dieses Betrages für Benzinkäufe nicht belegen können, weshalb die CHF 600.00 zum Einkommen geschlagen würden. Der Schuldner reichte zum Beleg seiner tatsächlichen Einkünfte, die Steuererklärung 2018, die Steuerveranlagung 2019 und den Lohnausweis 2020 zu den Akten. 9. Wie es sich mit den Einkünften resp. den Spesen genau verhält, kann aus folgendem Grund offen gelassen werden: Bezieht der Schuldner einen regelmässigen Lohn, so wird eine feste Quote davon gepfändet (Einkommen abzüglich Bedarf). Anders, wenn der Lohn veränderlich ist, sei es, dass er in unregelmässiger oder nur sporadischer Höhe anfällt. In diesen Fällen, wo der Lohn schwankend ist, setzt das Betreibungsamt das monatliche Existenzminimum fest und weist den Leistungsschuldner (i.d.R. den Arbeitgeber) an, ihm alle diesen Betrag übersteigenden Einkünfte des Schuldners abzuliefern (VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 50 zu Art. 93 SchKG). Der Schuldner hat anlässlich der Pfändung erklärt, sein Lohn sei schwankend (Pfändungsprotokoll [VB 1; ABS 21 32]; Kreuz im Kästchen "variabel"). Die 4 Dienststelle Mittelland begründet nicht, warum diese Behauptung des Schuldners unzutreffend sein soll resp. weshalb trotz dieser Behauptung die Pfändung einer fixen Quote angezeigt ist. Aus dem Umstand, dass der Schuldner von Juli bis September 2020 gleichbleibende Einkünfte von CHF 5'100.00 erzielte, darf nicht auf dauerhafte Einkünfte in dieser Höhe geschlossen werden, wenn der Schuldner ein variables Einkommen geltend macht. Die Dienststelle Mittelland hätte deshalb eine das Existenzminimum übersteigende Lohnpfändung anordnen oder sich vergewissern müssen, dass der Schuldner tatsächlich unveränderliche Einkünfte bezieht. Die Pfändung einer fixen Quote ist bei dieser Ausgangslage unangebracht, weshalb bereits dieser Umstand zur Aufhebung der Existenzminimumsberechnung vom 12. Februar 2021 führt. 10. Mit einer das Existenzminimum übersteigenden Lohnpfändung bleibt im Übrigen sichergestellt, dass temporär höhere Einkünfte auch entsprechend abgeschöpft werden, da der Arbeitgeber automatisch eine höhere Quote abliefern wird. Die das Existenzminimum übersteigende Lohnpfändung unterscheidet sich von der Pfändung einer fixen Quote nur dadurch, dass nicht das Amt, sondern der Arbeitgeber den ablieferbaren Betrag zu bestimmen hat. Der Arbeitgeber muss dazu lediglich das vom Amt festgesetzte Existenzminimum kennen, um eine allfällig resultierende pfändbare Quote ermitteln zu können. Bei der Festsetzung des Existenzminimums sind tatsächlich angefallene und belegte Spesen einzurechnen. 11. Für Spesen gilt gemäss Praxis der Aufsichtsbehörde der Grundsatz, dass fixe Spesenentschädigungen, welche dem Schuldner vom Arbeitgeber pauschal entrichtet werden, ebenfalls zum Nettoeinkommen zu zählen sind. Es obliegt alsdann dem Schuldner, seine tatsächlich aufgelaufenen Berufsauslagen zu belegen. Für die effektiv anfallenden Kosten ist ihm ein Zuschlag zu gewähren. Wird der pauschale Spesenbetrag damit nicht erreicht, so stellt die Differenz pfändbares Einkommen dar. Nur dieses Vorgehen stellt sicher, dass der Schuldner vom Arbeitgeber keinen verdeckten Lohn erhält und auf diese Weise das Pfändungssubstrat schmälert (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_167/2008 vom 13. Januar 2009, E. 5). Sollte der Schuldner der Ansicht sein, er habe anlässlich des Pfändungsvollzuges unvollständige Angaben zu seinen Spesen gemacht und verfüge - beispielsweise bezüglich Benzinkäufen - über taugliche Beweismittel (Zahlungsbelege), so hat er mit den entsprechenden Belegen bei der Dienststelle Mittelland vorzusprechen und nach Massgabe seiner belegten Benzinkosten um Rückerstattung aus den abgelieferten Pfändungsquoten zu ersuchen. 12. Wie das Dargelegte zeigt, hat die Dienststelle Mittelland zwar zu Recht die Leistungen des Schuldners an seine Tochter in der Bedarfsrechnung nicht berücksichtigt, andererseits aber unzulässigerweise eine fixe Quote gepfändet. 5 Die Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen. Die Existenzminimumsberechnung vom 12. Februar 2021 wird aufgehoben und die Dienststelle Mittelland wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen neu zu verfügen. 13. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). 6 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Existenzminimumsberechnung vom 12. Februar 2021 wird aufgehoben und die Dienststelle Mittelland wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen neu zu verfügen. 2. Dieser Entscheid ist kostenlos und zu eröffnen - dem Schuldner - dem Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland Bern, 16. Juni 2021 Im Namen der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen Der Präsident: Oberrichter Studiger Der Gerichtsschreiber: Knüsel Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweige- rung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 Bst. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Der Entscheid ist rechtskräftig. 7