Der Venezolanische Staat hat folglich keine Handlungen vorgenommen, die geeignet wären, einen Erfüllungsort in der Schweiz zu begründen. Das Betreibungsamt ist zu Recht zum Schluss gekommen, es liege kein genügender Binnenbezug vor, weshalb die Voraussetzungen für eine Betreibung gegen den Venezolanischen Staat in der Schweiz nicht gegeben seien. 4.4 Die angefochtene Verfügung ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. IV.