Aus den Angaben der C.________ (Bank) geht hervor, dass der Beschwerdeführer zum Erwerb der Staatsanleihen des Venezolanischen Staates nicht zwingend auf die Eröffnung eines Obligationenkontos bei einer Schweizer Bank angewiesen war. Vielmehr hat er nebst einer Bank in Liechtenstein die C.________ (Bank) in der Schweiz mit dem Erwerb der Obligationen und der Verwaltung seines Obligationenkontos beauftragt und damit den Erfüllungsort in der Schweiz selbst gewählt. Der Venezolanische Staat hat folglich keine Handlungen vorgenommen, die geeignet wären, einen Erfüllungsort in der Schweiz zu begründen.