Das Betreibungsamt führte dagegen in der angefochtenen Verfügung aus, es erfolge lediglich die Kontoführung in der Schweiz, was keinen genügenden Binnenbezug zur Schweiz darstelle (Verfügung vom 28. Januar 2021, VB 3). In der Vernehmlassung begründet das Betreibungsamt weiter, es sei nicht davon auszugehen, dass der Staat Venezuela seine Staatsanleihen einzig über die C.________ (Bank) abgewickelt habe. Es scheine vielmehr ein Zufall zu sein, dass sich der Beschwerdeführer und der Staat Venezuela gerade über ein Institut mit Sitz in der Schweiz geschäftlich gefunden hätten (S. 6 der Vernehmlassung).